Gebäudeeinmessung
Wozu das Ganze?
Als Bauherr hat man während und nach der Fertigstellung seines Gebäudes oder seines Umbaus erfahrungsgemäß wenig Ambitionen, sich auf eigene Kosten um die Einmessung des Bauwerks zu kümmern und diese dann auch noch zu tragen.
Im Liegenschaftskataster werden alle Grundstücksgrenzen und Gebäude mitsamt den Eigentümerangaben gespeichert und aktuell gehalten. Daher ist zur Sicherung des Eigentums des Grundstücks und dessen Bebauung auch seine genaue Lage aufzumessen und nachzuweisen. Die Gebäudeeinmessung beschreibt hierbei die tatsächliche Ausdehnung der baulichen Anlage in Bezug auf ihre Grenzen.
Wo steht das geschrieben?
Die Führung des Liegenschaftskatasters ist nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in die Zuständigkeit der Länder gelegt. Die Länder haben davon mit Vermessungs- und Katastergesetzen Gebrauch gemacht. In Mecklenburg-Vorpommern ist die Pflicht zur Gebäudeeinmessung festgelegt in § 28 (2) des Geoinformations- und Vermessungsgesetz (Pflichten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten).
Bei der Durchführung sind wir an verbindliche Verwaltungsvorschriften gebunden, so dass wir automatisch die Qualität der Messung garantieren.
Was kostet so etwas?
Die Gebühren für die Gebäudeeinmessung sind durch die Bindung an die Vermessungskostenverordnung landesweit in M-V einheitlich. Das hat für den Antragsteller den Vorteil, dass die Kosten unabhängig von der notwendigen Bearbeitungszeit berechnet sind. Das heißt also, dass es nicht teurer wird, je länger wir für die Vermessung und die Auswertung brauchen.
Was muss ich tun?
Für die Durchführung der Gebäudeeinmessung ist das Ausfüllen des Vermessungsantrags notwendig, diesen finden Sie im Download-Bereich. Wir schicken Ihnen auch gerne einen solchen per Post zu. Diesen reichen wir anschließend beim zuständigen Katasteramt ein und erhalten die für die Vermessung benötigten Unterlagen. Dann setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und veranlassen alles Weitere, sodass Ihnen kein weiterer Aufwand entsteht.