Für Bauherren

Wer das erste und womöglich das einzige Mal im Leben ein Haus baut, wird - vor allem was das Organisatorische angeht - vor große Herausforderungen gestellt. Neben etwa der Aufnahme eines Kredites, der Wahl des Entwurfsverfassers (Architekt), des Notars oder der Baufirmen sind auch bauordnungsrechtlich viele Einzelheiten zu klären. Es müssen nicht nur Normen und Standards, sondern primär Gesetze und Verordnungen beachtet werden. Dies ist für branchenfremde Bauwillige, die selbst durch Eigenleistungen vieles am Bau selber auf die Beine stellen wollen, oft wenig transparent.

Wie kann der Vermesser Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen?

Neben einer fundierten Beratung der richtigen und für Sie ausreichenden Leistungen werden Ihnen so manche Aufwendungen nicht erspart bleiben. Möglicherweise müssen Sie das Grundstück zuvor teilen lassen. Die folgenden Dienstleistungen können wir Ihnen darüber hinaus anbieten:

Lageplan zum Bauantrag
 
Der Lageplan dient der Bauaufsichtsbehörde vorrangig zur graphischen Bewertung des Bauvorhabens. Er wird notwendig, wenn Gebäude näher als 0,5 Meter an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen (von der Bebauung freizuhaltende Fläche) bis weniger als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze heranreicht (§ 7 (2) Bauvorlagenverordnung M-V).

Gebäudeabsteckung zu Baubeginn

Die Absteckung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dient allerdings dazu, dem Baubetrieb millimetergenau die inzwischen genehmigte Lage des Bauwerks zu übergeben. Dies kann auf einem vorbereiteten Schnurgerüst oder mit Hilfe eines Nagels auf einem Pflock vorgenommen werden. Mitunter wird zum Ausheben der Baugrube vorab die Lage des Gebäudes als Grobabsteckung durchgeführt. Meist wird dies kurz zuvor durch das Vermessungsbüro in Absprache mit dem Baubetrieb geregelt.

Gebäudeeinmessung

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung im Anschluss daran zu veranlassen und die Kosten für deren Durchführung zu tragen. Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme nach Satz 1 genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist. Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. (§ 28(2) Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V)