Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung

Wozu das Ganze?

Oft ist die örtliche Lage eines Grenzpunktes den beteiligten Nachbarn unbekannt. Insbesondere bei einem Grundstückserwerb sollten die baldigen Eigentümer die genauen Koordinaten ihrer Grenzen kennen. Wenn der Kauf mit einem Gebäudeneubau verbunden ist, sind landesrechtliche und örtliche Bestimmungen zu beachten (z.B. Satzungen, Abstandsflächen, nachbarrechtliche Bestimmungen usw.). Mitunter ist die Kenntnis der Lage der Grenzpunkte auch nur für den Zaunbau spannend.

Manchmal sind die Grenzen in der Liegenschaftskarte nicht lagerichtig dargestellt. In diesem Falle sollten die Grenzpunkte einer sog. Grenzfeststellung unterzogen werden. Hierbei werden vom Vermessungsbüro die im zuständigen Katasteramt vorliegenden Unterlagen herangezogen und durch eine örtliche Messung kenntlich gemacht (Abmarkung). Anschließend wird in der Anhörung (Grenztermin) der Verwaltungsakt erhoben und nach dem Erlangen der Rechtskraft der Punkte die Akte dem Katasteramt übergeben, welches dann das Liegenschaftskataster fortführt.

Werden bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellte Grenzpunkte in die Örtlichkeit übertragen, amtlich bestätigt und ggf. mit einem Grenzpunkt abgemarkt, handelt es sich um eine sog. Grenzwiederherstellung.

Was habe ich damit zu tun?

Als Eigentümer eines von der Grenzfeststellung betroffenen Grenzpunktes oder als Antragsteller sind Sie per Gesetz automatisch ein Beteiligter. Dies sind Sie auch, wenn in Ihre Grenze ein Grenzpunkt eingebracht wird. Hierbei ändert sich zwar der Verlauf nicht, aber Ihre Rechte sind durchaus betroffen und Sie erhalten in einer Anhörung im Grenztermin die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn Ihre Rechte betroffen sind, sind Sie auch als Inhaber grundstücksgleicher Rechte und Nutzungsberechtigter ein Beteiligter. Sie werden dann in jedem Fall rechtzeitig von uns zu dem Termin eingeladen und können Äußerungen vorbringen.

Wo steht das geschrieben?

Die Führung des Liegenschaftskatasters ist nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in die Zuständigkeit der Länder gelegt. Die Länder haben davon mit Vermessungs- und Katastergesetzen Gebrauch gemacht. In Mecklenburg-Vorpommern sind die relevanten Informationen in den §§ 11-18 des Vermessungs- und Katastergesetzes beschrieben.

Bei der Durchführung sind wir an verbindliche Verwaltungsvorschriften gebunden, so dass wir automatisch die Qualität der Messung garantieren.

Was kostet so etwas?

Die Gebühren für die Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung sind durch die Bindung an die Vermessungskostenverordnung landesweit in M-V einheitlich. Das hat für den Antragsteller den Vorteil, dass die Kosten unabhängig von der notwendigen Bearbeitungszeit berechnet sind. Das heißt demnach, dass es nicht teurer wird, je länger wir für die Vermessung und die Auswertung brauchen.

Die Kosten sind abhängig von der Anzahl der festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzpunkte und dem Bodenwert. Das heißt, je geringer die Vermessungsfläche und je kleiner der Bodenwert, desto billiger ist auch die Vermessung. Für Ihren konkreten Fall erstellen wir Ihnen gerne eine Kostenschätzung.

Was muss ich tun?

Im § 29 Absatz 1 des Geoinformations- und Vermessungsgesetz ist die Definition eines festzustellenden Grenzpunktes beschrieben (geometrisch eindeutige Lage im Raumbezug und Mitwirkung der Beteiligten). Der Absatz 2 erklärt, dass ein Antrag notwendig wird, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

Den nötigen Antrag können Sie in unserem Download-Bereich sowie per Post oder Fax erhalten und senden ihn einfach ausgefüllt an uns zurück. Diesen reichen wir anschließend beim zuständigen Katasteramt ein und erhalten die für die Vermessung benötigten Unterlagen. Dann setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und veranlassen alles Weitere, so dass Ihnen kein weiterer Aufwand entsteht.